Satzung

I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

Der Ortsverband Erkrath ist eine Gliederung des Kreisverbandes Mettmann der Freien Demokratischen Partei im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

§ 2 Rechtsform

Der Ortsverband ist ein Verein, der gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem Ortsverband Erkrath gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Stadt Erkrath ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Zugehörigkeit zu einem anderen als dem zuständigen Ortsverband setzt die vorherige Zustimmung des
Kreisvorstandes voraus, der vor seiner Entscheidung die zuständigen Ortsverbände zu hören hat.
(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht aufgrund ihres Wohnsitzes, sondern nach einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der Landessatzung bei einem Kreisverband erfasst wird, können die Zugehörigkeit zu einem Ortsverband selbst bestimmen. Trifft das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist nach Zuweisung an den Kreisverband keine Entscheidung, wird die Zugehörigkeit vom Kreisvorstand bestimmt.
(4) Solange in einer Stadt / Gemeinde / Stadtbezirk kein Ortsverband besteht, ist das Mitglied zu fragen, welchen
bestehenden Ortsverband es sich anschließen will. Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.

II. Ortsverbandsgrenzen

§ 4 Ortsverbandsgrenzen

(1) Das Gebiet des Ortsverbandes deckt sich mit dem Gebiet der Stadt Erkrath.
(2) Der Kreishauptausschuss des Kreisverbandes Mettmann kann andere Regelungen beschließen.

§ 5 Unterteilung

Durch Beschluss des Vorstandes des Ortsverbandes können Ortsbereiche gebildet werden, in denen die
Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Ortsverbandes tätig werden.

III. Die Organe des Ortsverbandes

§ 6 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind der Ortsparteitag und der Ortsvorstand.

§ 7 Der Ortsparteitag

(1) Der Ortsparteitag ist das oberste Organ des Ortsverbandes.
(2) Der ordentliche Ortsparteitag findet alljährlich rechtzeitig vor dem Kreisparteitag statt, wenn nicht zwingende
Gründe entgegenstehen.
(3) Ein außerordentlicher Ortsparteitag muss durch den Vorsitzenden auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf
Antrag von 10 % der Ortsverbandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 der Rahmensatzung für Ortsverbände. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
(4) Der ordentliche Ortsparteitag ist vom Vorsitzenden des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist
von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zum ordentlichen Ortsparteitag können vom Ortsvorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden.
Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungsbeginn vorliegen. Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen. Dringlichkeitsanträge sind zugelassen,
wenn die Mehrheit der am Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
zustimmt.
(5) Die Tagesordnung des ordentlichen Ortsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
1. den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
2. den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht und dessen Genehmigung, sofern der Ortsverband eine Kasse führt.
In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:
3. die Entlastung des Ortsvorstandes,
4. die Wahl des Ortsvorstandes nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 3 dieser Satzung,
5. die Wahl der Delegierten
a) zum Kreisparteitag, falls dieses Organ nach der Kreisverbandssatzung als Delegiertenparteitag einberufen wird
b) zum Kreishauptausschuss gemäß § 15 Abs. 6 Nr. 2 und 3 der Rahmensatzung
für Kreisverbände,
6. die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und mindestens einem Stellvertreter, sofern der Ortsverband eine Kasse führt.
Die Wahlen zu Nr. 4 und 5 sind schriftlich und geheim. Abschnitt III der GO zur Landessatzung gilt entsprechend.
(6) Der Ortsparteitag kann auf Vorschlag des Ortsvorstandes Ehrenvorsitzende
wählen.

§ 8 Teilnahme und Stimmrecht

(1) Ortsparteitage sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluss kann in notwendigen
Fällen die Teilnahme der Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit
wiederhergestellt werden.
Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag
oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Stimmberechtigt und wählbar sind alle nach § 3 angehörigen Mitglieder, soweit
sie zum Zeitpunkt des Ortsparteitages mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei
Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

§ 9 Geschäftsordnung desOrtsparteitages

(1) Ortsparteitage werden vom Vorsitzenden des Ortsverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen leitet ein vom Parteitag zu wählender Versammlungsleiter den Parteitag.
(2) Besteht kein rechtmäßig gewählter Ortsvorstand, so ist vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Ortsparteitag einzuberufen, auf dem ein neuer Ortsvorstand zu wählen ist. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Ein ordnungsgemäß einberufener Ortsparteitag ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist
nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten
Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterschritten wird.
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht
satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.

§ 10 Der Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
1. dem Ortsvorsitzenden
2. einem Stellvertreter
3. dem Schatzmeister, sofern der Ortsverband eine Kasse führt
4. dem Vorsitzenden der FDP-Ratsfraktion, in Ortsverbänden kreisfreier Städte einem von den FDP-Mitgliedern in der zuständigen Bezirksvertretung zu benennenden Beauftragten.
(2) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Mitgliedern besteht der Vorstand beim Ortsverband Erkrath aus einem weiteren Stellvertreter, dem Schriftführer und fünf Beisitzern.
(4) Ein weisungsgebundenes Mitglied der Ortsverbandsgeschäftsstelle der Partei
darf nicht zugleich Mitglied des Ortsvorstandes sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Ortsparteitag vorgenommen. Die so nach gewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Ortsvorstandes.
Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Ortsvorstand
unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen
Mitgliedern des Vorstandes.

§ 11 Einberufung des Ortsvorstandes

Der Ortsvorstand wird vom Ortsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann seine Einberufung verlangen, in diesem Falle muss die Einberufung binnen einer
Woche erfolgen.

IV. Bewerberaufstellung für die Wahlen zu kommunalen Vertretungen

§ 12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.

§ 13 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reserveliste

(1) Der Ortsparteitag entscheidet in geheimer Abstimmung
1. in Flächenkreisen: über die Kandidatenaufstellung und die Reserveliste für Kommunalwahlen in kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
2. in kreisfreien Städten: über die Aufstellung der Liste für die Bezirksvertretungen gemäß § 46 a Kommunalwahlgesetz, sofern der zuständige Kreisparteitag das
Recht zur Listenaufstellung dem Ortsverband gemäß § 2a Abs. 4 Kreisverbandssatzung übertragen hat.
(2) Ist die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge
Änderungen durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für diese
Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

V. Finanzordnung, Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 14 Finanz- und Beitragswesen

Die Vorschriften des Abschnitts IV „Finanzordnung“ der Rahmensatzung für
Kreisverbände sowie die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes
Mettmann sind für den Ortsverband verbindliche, direkt oder analog anzuwendende Satzungsbestimmungen.

§ 15 Landesverband und Ortsverbände

(1) Der Ortsverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu
sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung
und das Ansehen der Partei richtet.
(2) Er darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den
Bundes- und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesparteitages treffen.
Bei Kommunalwahlen bedürfen solche Abreden der vorherigen Zustimmung des
Landesvorstandes.

§ 16 Amtsdauer

(1) Die Wahl der Parteiorgane gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 4 und 6 und der Delegierten
gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 5 erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit
dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Parteitag im zweiten Jahr.
(2) Mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Ortsverbandes kann einen Misstrauensantrag, der mit einer Begründung zu versehen ist, gegen den Vorstand seines Ortsverbandes stellen, der auf einem zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Ortsparteitag behandelt werden muss.
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die
Mitgliederzahl, die der Kreisverband für den Ortsverband in dem Monat vor dem
Misstrauensantrag über den Bezirksverband an den Landesverband als
beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung eines Dringlichkeitsantrages
ist nicht zulässig.
(3) Spricht ein nach Absatz 2 einberufener Ortsparteitag dem Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Misstrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Der Ortsparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Vorstand.
(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu dem nach den
Bestimmungen des § 7 Abs. 4 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Ortsparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 17 Satzung

(1) Der Landeshauptausschuss beschließt gemäß § 10 Abs. 5 der Landessatzung die für die Gliederungen des Landesverbandes verbindlichen Rahmensatzungen.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung und die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes Mettmann sowie die
Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteile
der Satzung des Ortsverbandes Erkrath und gehen ihr vor, wobei die Satzung der
Bundespartei wiederum der Landespartei vorgeht.

§ 18 Inkrafttreten

Die Bestimmungen dieser Satzung treten durch Beschluss des Ortsparteitages vom 8. Dezember 1986 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 in Kraft.

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